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                | Rechtliche 
                  Grundlagen 
  
 Was ist die VOB?
 Die Verdingungsordnung über die 
                  Ausführung von Bauleistungen (VOB) dient als Grundlage 
                  für die Vertragsabschließung des Werkvertrages zwischen 
                  Bauherr und Auftragnehmer.
 
 Was 
                  schreibt die VOB vor?
 
 Die 
                  Beteiligten - Vertragspartner der VOB
 Auf nationaler sowie internationaler Ebene unterstützt der Fachverband 
                  Wärmedämm-Verbundsysteme e.V. die zuständigen Gremien bei der 
                  Erarbeitung behördlicher Regelungen.
 In der VOB heißen die Vertragspartner:
 
                    Landesbauordnung (LBO)  Auftraggeber: AG  Auftragnehmer: AN
 Eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und den Bundesländern 
                  (1955) besagt:
 Es obliegt den Bundesländern, gesetzlich zu regeln, wie gebaut 
                  wird. Die entsprechenden Landesgesetze heißen: "Landesbauordnung" 
                  (LBO). In allen LBO sind als Beteiligte genannt:
 
                    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  Bauherr  Entwurfsverfasser, ggf. Sachverständige  Bauleiter, ggf. Fachbauleiter  Unternbehmer, ggf. Fachunternehmer oder Fachleute Gesetzliche Grundlage für Werkverträge ist das "Bürgerliche 
                  Gesetzbuch" (BGB). Im BGB gibt es nur zwei Vertragspartner: 
                  
                  Vertragsgrundlage
 Vertragsgrundlage für Planungsleistungen von Architekten, Tragwerksplanern 
                  und Fachingenieuren bildet ausschließlich das BGB.
 
 Verdingungsordnung für Bauleistungen 
                  (VOB)
 Verträge über die Ausführung von Bauleistungen (VOB) dürfen 
                  auch mit der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB) als 
                  Vertragsgrundlage abgeschlossen werden.
 
 Strafgesetzbuch (StGB)
 Von Baumaßnahmen darf keine Gefährdung für Leib und Leben ausgehen. 
                  Anforderungen dazu finden sich im Strafgesetzbuch (StGB).
 
 Keine Beteiligte, sondern Vorgänge
 Anders als in den o.g. gesetzlichen Regelungen sind hier keine 
                  Beteiligten, sondern die Vorgänge beschrieben:
 
                    Die mit diesen Vorgängen befaßten Personen sind dabei als Beteiligte 
                  anzusehen.PlanungLeitungAusführung 
 Pflichten des Besitzers
 Ist eine Baumaßnahme abgeschlossen, sind dem Besitzer nach den 
                  Regelungen im BGB Pflichten für den Zustand seines Gebäudes 
                  auferlegt. Diese Pflichten gehen aus den Gebäudeunterhaltungspflichtigen 
                  über, wenn er für den Besitzer die Gebäudeunterhaltung übernimmt.
 
 Werkvertragsrecht
 Wesen eines Werkvertrages ist allein der Erfolg einer erbrachten 
                  Werksleistung. Kennzeichen dieses "Erfolges" sind drei Merkmale, 
                  die zum Zeitpunkt der Abnahme der Werksleitung erfüllt sein 
                  müssen:
 
                    Gesetzliche behördliche Bestimmungensie muß die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben.sie muß den anerkannten Regeln der Technik entsprechensie darf nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert 
                      oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem 
                      Vertrag vorausgesetztn Gebrauch aufheben oder mindern. Erst 
                      wenn diese drei Merkmale gemeinsam vorhanden sind,hat der 
                      Auftragnehmer/Unternehmer Anspruch auf die vertraglich vereinbarte 
                      Vergütung. Gemäß VOB ist der Auftragnehmer verpflichtet, die gesetzlichen 
                  und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Dazu gehören z.B.:
 
                    Zusätzliche Vereinbarungen sind möglichdie jeweilige Landesbauordnung (LBO) mit derennachfolgenden RechtsverordnungenVerwaltungsvorschriftenTechnische Baubestimmungen (TBB)Bauaufsichtliche Regelungen, wie die Bauregelliste A (BRL 
                      A)Verwendbarkeitsnachweise, z.B. eine "Allgemeine bauaufsichtliche 
                      Zulassung" (ABZ)Gesetzliche Bestimmungen wie das Energieeinsparungs-Gesetz 
                      mit seinen nachfolgenden RechtsverordnungenWärmeschutzverordnung (WSVO) Die Anforderungen in den gesetzlichen Bestimmungen gelten selbstverständlich 
                  auch für das Werksvertragsrecht (für die Ausführung der Bauleistung).
 Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht, dürfen Auftraggeber 
                  und Auftragnehmer (bzw. Besteller und Unternehmer) Anforderungen 
                  auch über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus vertraglich vereinbaren.
 
 Zusätzliche Vereinbarungen sind 
                  möglich
 Es ist empfehlenswert, einen Werkvertrag über die Ausführung 
                  von Bauleistungen (wozu auch WDV-Systeme gehören) die VOB zugrunde 
                  zu legen, da sie als Gemeinschaftswerk der AG-und AN-Seite ausdrücklich 
                  dafür geschaffen ist.
 In diesem Fall werden der Teil B (der VOB) und aus dem Teil 
                  C die ATV DIN 18299 immer Vertragsbestandteil.
 Für die Ausführung der WDV-Systeme gibt es im Teil C keine ATV. 
                  Ersatzweise dürfen und sollten " Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 
                  (ZTV)" vereinbart werden, die im allgemeinen von den Systemherstellern 
                  zur Verfügung gestellt werden.
 
 Gewährleistungsdauer
 Wenn vertraglich keine abweichende Regelung getroffen wurde, 
                  gelten als Regelfrist:
 
                    Bauordnungsrechtnach BGB - 5 Jahrenach VOB - 2 Jahre Anforderungen an Bauprodukte nach dem Bauproduktengesetz 6 wesentliche 
                  Anforderungen an Brauchbarkeit:
 
                    mechanische Festigkeit und StandsicherheitBrandschutzHygiene, Gesundheit und UmweltschutzNutzungssicherheitSchallschutzEnergieeinsparung und Wärmeschutzv müssen erfüllt sein |  |  |