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Rechtliche Grundlagen


Was ist die VOB?
Die Verdingungsordnung über die Ausführung von Bauleistungen (VOB) dient als Grundlage für die Vertragsabschließung des Werkvertrages zwischen Bauherr und Auftragnehmer.

Was schreibt die VOB vor?

Die Beteiligten - Vertragspartner der VOB
Auf nationaler sowie internationaler Ebene unterstützt der Fachverband Wärmedämm-Verbundsysteme e.V. die zuständigen Gremien bei der Erarbeitung behördlicher Regelungen.
In der VOB heißen die Vertragspartner:
  •   Auftraggeber: AG
  •   Auftragnehmer: AN
Landesbauordnung (LBO)
Eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und den Bundesländern (1955) besagt:
Es obliegt den Bundesländern, gesetzlich zu regeln, wie gebaut wird. Die entsprechenden Landesgesetze heißen: "Landesbauordnung" (LBO). In allen LBO sind als Beteiligte genannt:
  •   Bauherr
  •   Entwurfsverfasser, ggf. Sachverständige
  •   Bauleiter, ggf. Fachbauleiter
  •   Unternbehmer, ggf. Fachunternehmer oder Fachleute
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gesetzliche Grundlage für Werkverträge ist das "Bürgerliche Gesetzbuch" (BGB). Im BGB gibt es nur zwei Vertragspartner:
  •   Besteller
  •   Unternehmer
Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für Planungsleistungen von Architekten, Tragwerksplanern und Fachingenieuren bildet ausschließlich das BGB.

Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
Verträge über die Ausführung von Bauleistungen (VOB) dürfen auch mit der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB) als Vertragsgrundlage abgeschlossen werden.

Strafgesetzbuch (StGB)
Von Baumaßnahmen darf keine Gefährdung für Leib und Leben ausgehen. Anforderungen dazu finden sich im Strafgesetzbuch (StGB).

Keine Beteiligte, sondern Vorgänge
Anders als in den o.g. gesetzlichen Regelungen sind hier keine Beteiligten, sondern die Vorgänge beschrieben:
  • Planung
  • Leitung
  • Ausführung
Die mit diesen Vorgängen befaßten Personen sind dabei als Beteiligte anzusehen.

Pflichten des Besitzers
Ist eine Baumaßnahme abgeschlossen, sind dem Besitzer nach den Regelungen im BGB Pflichten für den Zustand seines Gebäudes auferlegt. Diese Pflichten gehen aus den Gebäudeunterhaltungspflichtigen über, wenn er für den Besitzer die Gebäudeunterhaltung übernimmt.

Werkvertragsrecht
Wesen eines Werkvertrages ist allein der Erfolg einer erbrachten Werksleistung. Kennzeichen dieses "Erfolges" sind drei Merkmale, die zum Zeitpunkt der Abnahme der Werksleitung erfüllt sein müssen:
  • sie muß die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben.
  • sie muß den anerkannten Regeln der Technik entsprechen
  • sie darf nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetztn Gebrauch aufheben oder mindern. Erst wenn diese drei Merkmale gemeinsam vorhanden sind,hat der Auftragnehmer/Unternehmer Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.
Gesetzliche behördliche Bestimmungen
Gemäß VOB ist der Auftragnehmer verpflichtet, die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Dazu gehören z.B.:
  • die jeweilige Landesbauordnung (LBO) mit deren
  • nachfolgenden Rechtsverordnungen
  • Verwaltungsvorschriften
  • Technische Baubestimmungen (TBB)
  • Bauaufsichtliche Regelungen, wie die Bauregelliste A (BRL A)
  • Verwendbarkeitsnachweise, z.B. eine "Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" (ABZ)
  • Gesetzliche Bestimmungen wie das Energieeinsparungs-Gesetz mit seinen nachfolgenden Rechtsverordnungen
  • Wärmeschutzverordnung (WSVO)
Zusätzliche Vereinbarungen sind möglich
Die Anforderungen in den gesetzlichen Bestimmungen gelten selbstverständlich auch für das Werksvertragsrecht (für die Ausführung der Bauleistung).
Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht, dürfen Auftraggeber und Auftragnehmer (bzw. Besteller und Unternehmer) Anforderungen auch über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus vertraglich vereinbaren.

Zusätzliche Vereinbarungen sind möglich
Es ist empfehlenswert, einen Werkvertrag über die Ausführung von Bauleistungen (wozu auch WDV-Systeme gehören) die VOB zugrunde zu legen, da sie als Gemeinschaftswerk der AG-und AN-Seite ausdrücklich dafür geschaffen ist.
In diesem Fall werden der Teil B (der VOB) und aus dem Teil C die ATV DIN 18299 immer Vertragsbestandteil.
Für die Ausführung der WDV-Systeme gibt es im Teil C keine ATV. Ersatzweise dürfen und sollten " Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)" vereinbart werden, die im allgemeinen von den Systemherstellern zur Verfügung gestellt werden.

Gewährleistungsdauer
Wenn vertraglich keine abweichende Regelung getroffen wurde, gelten als Regelfrist:
  • nach BGB - 5 Jahre
  • nach VOB - 2 Jahre
Bauordnungsrecht
Anforderungen an Bauprodukte nach dem Bauproduktengesetz 6 wesentliche Anforderungen an Brauchbarkeit:
  • mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Brandschutz
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • Nutzungssicherheit
  • Schallschutz
  • Energieeinsparung und Wärmeschutzv müssen erfüllt sein
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