Rechtliche
Grundlagen
Was ist die VOB?
Die Verdingungsordnung über die
Ausführung von Bauleistungen (VOB) dient als Grundlage
für die Vertragsabschließung des Werkvertrages zwischen
Bauherr und Auftragnehmer. Was
schreibt die VOB vor? Die
Beteiligten - Vertragspartner der VOB
Auf nationaler sowie internationaler Ebene unterstützt der Fachverband
Wärmedämm-Verbundsysteme e.V. die zuständigen Gremien bei der
Erarbeitung behördlicher Regelungen.
In der VOB heißen die Vertragspartner:
- Auftraggeber: AG
- Auftragnehmer: AN
Landesbauordnung (LBO)
Eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und den Bundesländern
(1955) besagt:
Es obliegt den Bundesländern, gesetzlich zu regeln, wie gebaut
wird. Die entsprechenden Landesgesetze heißen: "Landesbauordnung"
(LBO). In allen LBO sind als Beteiligte genannt:
- Bauherr
- Entwurfsverfasser, ggf. Sachverständige
- Bauleiter, ggf. Fachbauleiter
- Unternbehmer, ggf. Fachunternehmer oder Fachleute
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gesetzliche Grundlage für Werkverträge ist das "Bürgerliche
Gesetzbuch" (BGB). Im BGB gibt es nur zwei Vertragspartner:
Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für Planungsleistungen von Architekten, Tragwerksplanern
und Fachingenieuren bildet ausschließlich das BGB.
Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB)
Verträge über die Ausführung von Bauleistungen (VOB) dürfen
auch mit der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB) als
Vertragsgrundlage abgeschlossen werden.
Strafgesetzbuch (StGB)
Von Baumaßnahmen darf keine Gefährdung für Leib und Leben ausgehen.
Anforderungen dazu finden sich im Strafgesetzbuch (StGB).
Keine Beteiligte, sondern Vorgänge
Anders als in den o.g. gesetzlichen Regelungen sind hier keine
Beteiligten, sondern die Vorgänge beschrieben:
- Planung
- Leitung
- Ausführung
Die mit diesen Vorgängen befaßten Personen sind dabei als Beteiligte
anzusehen.
Pflichten des Besitzers
Ist eine Baumaßnahme abgeschlossen, sind dem Besitzer nach den
Regelungen im BGB Pflichten für den Zustand seines Gebäudes
auferlegt. Diese Pflichten gehen aus den Gebäudeunterhaltungspflichtigen
über, wenn er für den Besitzer die Gebäudeunterhaltung übernimmt.
Werkvertragsrecht
Wesen eines Werkvertrages ist allein der Erfolg einer erbrachten
Werksleistung. Kennzeichen dieses "Erfolges" sind drei Merkmale,
die zum Zeitpunkt der Abnahme der Werksleitung erfüllt sein
müssen:
- sie muß die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben.
- sie muß den anerkannten Regeln der Technik entsprechen
- sie darf nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem
Vertrag vorausgesetztn Gebrauch aufheben oder mindern. Erst
wenn diese drei Merkmale gemeinsam vorhanden sind,hat der
Auftragnehmer/Unternehmer Anspruch auf die vertraglich vereinbarte
Vergütung.
Gesetzliche behördliche Bestimmungen
Gemäß VOB ist der Auftragnehmer verpflichtet, die gesetzlichen
und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Dazu gehören z.B.:
- die jeweilige Landesbauordnung (LBO) mit deren
- nachfolgenden Rechtsverordnungen
- Verwaltungsvorschriften
- Technische Baubestimmungen (TBB)
- Bauaufsichtliche Regelungen, wie die Bauregelliste A (BRL
A)
- Verwendbarkeitsnachweise, z.B. eine "Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung" (ABZ)
- Gesetzliche Bestimmungen wie das Energieeinsparungs-Gesetz
mit seinen nachfolgenden Rechtsverordnungen
- Wärmeschutzverordnung (WSVO)
Zusätzliche Vereinbarungen sind möglich
Die Anforderungen in den gesetzlichen Bestimmungen gelten selbstverständlich
auch für das Werksvertragsrecht (für die Ausführung der Bauleistung).
Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht, dürfen Auftraggeber
und Auftragnehmer (bzw. Besteller und Unternehmer) Anforderungen
auch über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus vertraglich vereinbaren.
Zusätzliche Vereinbarungen sind
möglich
Es ist empfehlenswert, einen Werkvertrag über die Ausführung
von Bauleistungen (wozu auch WDV-Systeme gehören) die VOB zugrunde
zu legen, da sie als Gemeinschaftswerk der AG-und AN-Seite ausdrücklich
dafür geschaffen ist.
In diesem Fall werden der Teil B (der VOB) und aus dem Teil
C die ATV DIN 18299 immer Vertragsbestandteil.
Für die Ausführung der WDV-Systeme gibt es im Teil C keine ATV.
Ersatzweise dürfen und sollten " Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
(ZTV)" vereinbart werden, die im allgemeinen von den Systemherstellern
zur Verfügung gestellt werden.
Gewährleistungsdauer
Wenn vertraglich keine abweichende Regelung getroffen wurde,
gelten als Regelfrist:
- nach BGB - 5 Jahre
- nach VOB - 2 Jahre
Bauordnungsrecht
Anforderungen an Bauprodukte nach dem Bauproduktengesetz 6 wesentliche
Anforderungen an Brauchbarkeit:
- mechanische Festigkeit und Standsicherheit
- Brandschutz
- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
- Nutzungssicherheit
- Schallschutz
- Energieeinsparung und Wärmeschutzv müssen erfüllt sein
|
|
|